Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
2Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. 3Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. 4Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. 3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Rechtsprechung zu § 115 VVG
6.452 Entscheidungen zu § 115 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 312/21
Rechtsschutzversicherung - und die Klage gegen die Haftpflichtversicherung wegen ...
- BGH, 25.01.2023 - IV ZR 133/21
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 133/21
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG
- OLG Köln, 11.05.2021 - 9 U 145/20
Direktanspruch auf Vorfinanzierung; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 133/21
- BGH, 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten ...
- BGH, 18.04.2023 - VI ZR 345/21
Unfallregulierung bei Leasingfahrzeugen - und der Ausgleichsanspruch des ...
- OLG Saarbrücken, 24.03.2023 - 3 U 9/23
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
- AG Otterndorf, 29.03.2023 - 2 C 294/22
- BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Undifferenziertes Schriftsatzgemenge ist unzulässige alternative Klagehäufung!
- BGH, 20.10.2020 - VI ZR 158/19
Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand ...
Querverweise
Auf § 115 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)
Redaktionelle Querverweise zu § 115 VVG:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 110 (Insolvenz des Versicherungsnehmers) (zu § 115 I 1 Nr. 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 40 IV (Unerlaubte Handlung)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 10 II
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 11 II
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 14 (Verjährung) (zu § 115 II)