Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten ist, die Versicherungssumme, wird die Versicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten ausgezahlt:
(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
Rechtsprechung zu § 118 VVG
4 Entscheidungen zu § 118 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 03.03.2021 - 3 U 281/19
Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis für unfallkausalen Verstoß gegen das ...
- OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 12 U 15/09
Pflegebedarf nach Verkehrsunfall
- LG Stuttgart, 17.06.2015 - 13 S 105/14
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- OLG Hamm, 28.02.2018 - 11 U 108/17
Gefährlicher Busausstieg - alle müssen aufpassen
Querverweise
Auf § 118 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)