Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten ist, die Versicherungssumme, wird die Versicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten ausgezahlt:
(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
schutzes § 115Direktanspruch § 116Gesamtschuldner § 117Leistungspflicht gegenüber Dritten § 118Rangfolge mehrerer Ansprüche § 119Obliegenheiten des Dritten § 120Obliegenheits-
verletzung des Dritten § 121Aufrechnung gegenüber Dritten § 122Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache § 123Rückgriff bei mehreren Versicherten § 124Rechtskraft-
erstreckung
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Rechtsprechung zu § 118 VVG
4 Entscheidungen zu § 118 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 03.03.2021 - 3 U 281/19
Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis für unfallkausalen Verstoß gegen das ...
- OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 12 U 15/09
Pflegebedarf nach Verkehrsunfall
- LG Stuttgart, 17.06.2015 - 13 S 105/14
Kfz-Unfall mit einem Mietwagen aus einem EG-Mitgliedstaat in Deutschland: ...
- OLG Hamm, 28.02.2018 - 11 U 108/17
Gefährlicher Busausstieg - alle müssen aufpassen
Querverweise
Auf § 118 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)