Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
(2) 1Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 2§ 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
Rechtsprechung zu § 123 VVG
6 Entscheidungen zu § 123 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 23.07.2015 - 4 U 74/14
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- OLG Brandenburg, 21.12.2018 - 11 U 149/16
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- OLG Naumburg, 23.06.2011 - 4 U 94/10
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- OLG Hamm, 04.03.2020 - 20 U 3/20
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- OLG Köln, 19.06.2018 - 9 U 60/17
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- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 26 Sa 2223/13
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Querverweise
Auf § 123 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)