Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124) |
| Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124) |
(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.
(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.12.2007 |
schutzes § 115Direktanspruch § 116Gesamtschuldner § 117Leistungspflicht gegenüber Dritten § 118Rangfolge mehrerer Ansprüche § 119Obliegenheiten des Dritten § 120Obliegenheits-
verletzung des Dritten § 121Aufrechnung gegenüber Dritten § 122Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache § 123Rückgriff bei mehreren Versicherten § 124Rechtskraft-
erstreckung
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Rechtsprechung zu § 124 VVG
41 Entscheidungen zu § 124 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 883/20
Ausschluss der Klage gegen den Halter nach rechtskräftiger Abweisung der ...
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- OLG Hamm, 27.12.2024 - 7 U 132/23
Teilversäumnisurteil; Teilendurteil; Rechtskraft; Streitgegenstand; ...
- OLG Köln, 23.10.2024 - 16 U 139/23
Direktanspruch einer Partnerschaftsgesellschaft mbB gegen die ...
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- OLG Karlsruhe, 31.10.2019 - 9 U 77/17
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- BGH, 07.03.2023 - VI ZB 74/22
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Direktanspruch eines geschädigten Dritten gegen den Pflichthaftpflichtversicherer ...
- OLG Brandenburg, 01.12.2022 - 12 U 62/22
Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in den Parkplatz eines ...
- BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21
Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch ...
Querverweise
Auf § 124 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)