Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. | der Anspruch entstanden ist und | |
2. | der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
2Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 199 BGB
9.047 Entscheidungen zu § 199 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 16.02.2024 - 3 U 2/24
- OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
Anwaltshaftung, Fehlberatung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
- BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20
Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 11.03.2020 - 64 S 51/19
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache ...
- LG Berlin, 11.03.2020 - 64 S 51/19
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
- OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
- BGH, 18.10.2023 - VIII ZR 307/20
Verkaufte Forderung besteht nicht: Wann verjähren die Ansprüche des Käufers?
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22
Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück - ...
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
§ 199 BGB in Nachschlagewerken
- § 199 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuerhaftung
- Pflichtwidrigkeit
- Regress der Staatskasse
Querverweise
Auf § 199 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 739 (Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 151
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 113 (Verjährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 199 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 241 I 2 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) (zu § 199 V)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 17 (Verjährung) (zu § 199 I, II)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 115 II (Direktanspruch)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 8 VI (Errichtung) (zu § 199 I, II)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 18a S. 2 (Verjährung)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 14 (Verjährung) (zu § 199 I, II)