Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
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Textdarstellung

  

§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214), in Kraft getreten am 15.12.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2004Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts09.12.2004BGBl. I S. 3214
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 201 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 201 BGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung)
Was ist das?

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