Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) 1Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
Rechtsprechung zu § 201 InsO
407 Entscheidungen zu § 201 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21
Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiung nach den ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.03.2021 - IV ZR 309/19
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- LSG Sachsen, 02.05.2019 - L 9 KR 75/16
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- BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die ...
- AG Ahaus, 25.01.2021 - 6 M 1988/20
Aufzehrung des früheren Vollstreckungstitels, Deckungsgleichheit mit ...
- BFH, 05.07.2018 - XI B 18/18
Änderung des Tabelleneintrags darf versagt werden, wenn Insolvenzschuldner keinen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- OLG Düsseldorf, 26.06.2020 - 4 U 134/18
Zum Versicherungsschutz in Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Haftung ...
- BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17
Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener ...
Querverweise
Auf § 201 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 251 (Vollstreckbare Verwaltungsakte)
Redaktionelle Querverweise zu § 201 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- §§ 286 ff. (Grundsatz) (zu § 201 III)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 4 II k) (Prüfung der Zuständigkeit)