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Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 195
Festsetzung des Bruchteils

(1) 1Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. 2Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

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Rechtsprechung zu § 195 InsO

6 Entscheidungen zu § 195 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 195 InsO verweisen folgende Vorschriften:

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