Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
(2) 1Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. 2Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
(3) 1Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. 2Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
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Rechtsprechung zu § 187 InsO
113 Entscheidungen zu § 187 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20
Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ...
- BGH, 11.12.2025 - IX ZB 3/25
Pfändungsschutz für Versicherungsleistungen in der Insolvenz
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21
Betriebsprüfung - Ad-hoc-Betriebsprüfung - Verwaltungsakte - VA-Befugnis - ...
- LSG Sachsen, 27.09.2022 - L 9 BA 15/20
- FG Hamburg, 23.08.2024 - 2 K 22/22
Gewerbesteuer, Insolvenzrecht: Grundsätze der Verteilung einer vom ...
- FG Münster, 10.10.2024 - 10 K 3000/21
Führt eine im Wege eines gerichtlichen Vergleichs von einem Gläubiger zugesagte ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch ...
- BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14
Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des ...
- BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18
Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die ...
Querverweise
Auf § 187 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115a (Abschlagsverteilung der Nachschüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 187 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 39 (Nachrangige Insolvenzgläubiger) (zu § 187 II 2)