Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) 1Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. 2Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) 1Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. 2In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 191 InsO
71 Entscheidungen zu § 191 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.04.2026 - IX ZB 36/25
Die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren - und die zu ...
- OLG Brandenburg, 15.07.2026 - 7 U 71/25
- OLG Frankfurt, 24.05.2022 - 4 U 110/21
Zum Anwendungsbereich von § 191 InsO
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2025 - 15 Sa 32/24
Feststellung von Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins zur Insolvenztabelle ...
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 582/16
Höhe der Betriebsrente bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Querverweise
Auf § 191 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 193 (Änderung des Verteilungsverzeichnisses)
Redaktionelle Querverweise zu § 191 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 158 I (Aufschiebende und auflösende Bedingung)