Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118)   
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§ 115
Nachtragsverteilung

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß § 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsverteilung nach § 203 der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen. 2Soweit es keiner Nachschussberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem die Feststellung nach § 114 Abs. 1 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.

(2) 1Außer den Anteilen auf die in §§ 189 bis 191 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklich bestritten worden sind. 2Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstands durch Klage zu beseitigen. 3Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger frei.

(3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurückzuzahlen.

Rechtsprechung zu § 115 GenG

5 Entscheidungen zu § 115 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 115 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 115a (Abschlagsverteilung der Nachschüsse)
        § 115c (Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder)
        § 115e (Eigenverwaltung)
     
      Haftsumme
        § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
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