Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118)   
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§ 110
Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.

Rechtsprechung zu § 110 GenG

2 Entscheidungen zu § 110 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 110 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 113 (Zusatzberechnung)
        § 115 (Nachtragsverteilung)
        § 115a (Abschlagsverteilung der Nachschüsse)
        § 115e (Eigenverwaltung)
     
      Haftsumme
        § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
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