Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
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__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
§ 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 99(weggefallen)
§ 100(weggefallen)
§ 101Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 102Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 103- § 104 (weggefallen)
§ 105Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 106Vorschussberechnung
§ 107Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
§ 108Erklärungstermin
§ 108aAbtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
§ 109Einziehung der Vorschüsse
§ 110Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
§ 111Anfechtungsklage
§ 112Verfahren bei Anfechtungsklage
§ 112aVergleich über Nachschüsse
§ 113Zusatzberechnung
§ 114Nachschussberechnung
§ 115Nachtragsverteilung
§ 115aAbschlagsverteilung der Nachschüsse
§ 115bNachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115cBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115dEinziehung und Erstattung von Nachschüssen
§ 115eEigenverwaltung
§ 116Insolvenzplan
§ 117Fortsetzung der Genossenschaft
§ 118Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
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Rechtsprechung zu § 110 GenG
2 Entscheidungen zu § 110 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.02.1964 - II ZB 6/63
Beitritt eines Minderjährigen zu eGmbH
- RG, 21.01.1916 - II 385/15
Genossenschaft m. b. H. Aufrechnung gegen Nachschüsse
Querverweise
Auf § 110 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- Haftsumme
- § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 52 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)