Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
(1) 1Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. 2Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) 1Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. 2Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
Rechtsprechung zu § 105 GenG
42 Entscheidungen zu § 105 GenG in unserer Datenbank:
- AG Wuppertal, 14.02.2014 - 145 IN 450/10
Verpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern zur Zahlung des Vorschusses zur ...
- BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22
Akteneinsicht eines Genossenschaftsmitglieds in die Insolvenztabelle der ...
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 26/08
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 06.12.2007 - 51 S 83/07
Zahlung eines Fehlbetrags an die Genossenschaft nach Austritt aus dieser in Höhe ...
- LG Berlin, 06.12.2007 - 51 S 83/07
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 229/07
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der ...
- OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 227/07
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 06.09.2007 - 51 S 123/07
Zahlung eines Fehlbetrags an die Genossenschaft nach Austritt aus dieser in Höhe ...
- LG Berlin, 06.09.2007 - 51 S 123/07
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages Beitritt zu einer Genossenschaft als ...
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der ...
Querverweise
Auf § 105 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- Haftsumme
- § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 105 GenG:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 6 Nr. 3 (Mindestinhalt der Satzung) (zu §§ 105 ff)