Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
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(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtreten.
(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des Prüfungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.
§ 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 99(weggefallen)
§ 100(weggefallen)
§ 101Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 102Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 103- § 104 (weggefallen)
§ 105Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 106Vorschussberechnung
§ 107Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
§ 108Erklärungstermin
§ 108aAbtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
§ 109Einziehung der Vorschüsse
§ 110Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
§ 111Anfechtungsklage
§ 112Verfahren bei Anfechtungsklage
§ 112aVergleich über Nachschüsse
§ 113Zusatzberechnung
§ 114Nachschussberechnung
§ 115Nachtragsverteilung
§ 115aAbschlagsverteilung der Nachschüsse
§ 115bNachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115cBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115dEinziehung und Erstattung von Nachschüssen
§ 115eEigenverwaltung
§ 116Insolvenzplan
§ 117Fortsetzung der Genossenschaft
§ 118Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
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Rechtsprechung zu § 108a GenG
3 Entscheidungen zu § 108a GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der ...
- OLG Jena, 16.03.2009 - 6 W 295/08
Durchführung einer genossenschaftlichen Pflichtprüfung als Voraussetzung für die ...
- LG Kassel, 31.07.2002 - 4 O 246/02
Querverweise
Auf § 108a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- Haftsumme
- § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 52 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)