Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
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__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Berechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögen einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.
§ 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 99(weggefallen)
§ 100(weggefallen)
§ 101Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 102Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 103- § 104 (weggefallen)
§ 105Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 106Vorschussberechnung
§ 107Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
§ 108Erklärungstermin
§ 108aAbtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
§ 109Einziehung der Vorschüsse
§ 110Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
§ 111Anfechtungsklage
§ 112Verfahren bei Anfechtungsklage
§ 112aVergleich über Nachschüsse
§ 113Zusatzberechnung
§ 114Nachschussberechnung
§ 115Nachtragsverteilung
§ 115aAbschlagsverteilung der Nachschüsse
§ 115bNachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115cBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115dEinziehung und Erstattung von Nachschüssen
§ 115eEigenverwaltung
§ 116Insolvenzplan
§ 117Fortsetzung der Genossenschaft
§ 118Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
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Rechtsprechung zu § 115c GenG
Entscheidung zu § 115c GenG in unserer Datenbank:
- AG Wuppertal, 14.02.2014 - 145 IN 450/10
Verpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern zur Zahlung des Vorschusses zur ...
Querverweise
Auf § 115c GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 52 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)