Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
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Rechtsprechung zu § 115b GenG
2 Entscheidungen zu § 115b GenG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 23.11.2006 - 5 U 140/06
Nachschusspflicht eines Genossen im Falle des Ausscheidens aus einer ...
- AG Wuppertal, 14.02.2014 - 145 IN 450/10
Verpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern zur Zahlung des Vorschusses zur ...
Querverweise
Auf § 115b GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- Haftsumme
- § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 52 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)