Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
1Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. 2Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
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Rechtsprechung zu § 75 GenG
16 Entscheidungen zu § 75 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 25.09.2024 - 7 U 198/22
Zahlungsansprüche nach einem vom Anleger erklärten Widerruf seines Beitritts zu ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.10.2025 - II ZR 119/24
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, ...
- BGH, 21.10.2025 - II ZR 119/24
- BGH, 09.06.1993 - BLw 63/92
Abfindungsansprüche ausgeschiedener Genossenschaftsmitglieder
- RG, 13.11.1928 - II 131/28
Genossenschaftsgesetz
- BGH, 10.03.1960 - II ZR 56/59
Anfechtungsklage gegen Genossenschaft
- OLG Naumburg, 09.02.1994 - 5 W 18/93
Amtslöschungsverfahren mit Widerspruchsmöglichkeit
- LG Bielefeld, 07.04.2021 - 9 O 117/20
- BGH, 06.02.2018 - II ZR 1/16
Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts: Auflösung der Gesellschaft nach einer ...
- AG Wuppertal, 14.02.2014 - 145 IN 450/10
Verpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern zur Zahlung des Vorschusses zur ...
- OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 U 17/09
Schadensersatz wegen Verschweigen der Risiken eines Genossenschaftsbeitritts
Querverweise
Auf § 75 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 77 (Tod des Mitglieds)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115b (Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 GenG:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- §§ 78 ff. (Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung)