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Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)   
Gliederung
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§ 75
Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

1Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. 2Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.

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Rechtsprechung zu § 75 GenG

16 Entscheidungen zu § 75 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 75 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 77 (Tod des Mitglieds)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 115b (Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder)

Redaktionelle Querverweise zu § 75 GenG:

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