Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
(1) 1Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. 2Die Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Bescheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden.
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Rechtsprechung zu § 66 GenG
22 Entscheidungen zu § 66 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2009 - IX ZR 58/08
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- LG Berlin, 29.11.2007 - 51 S 253/07
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Zulässigkeit der Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Strausberg, 30.10.2007 - 10 C 105/07
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- LG Frankfurt/Oder, 03.06.2008 - 6a S 175/07
Kündigungsrecht eines Insolvenzverwalters/Treuhänders bzgl. des ...
- AG Strausberg, 30.10.2007 - 10 C 105/07
- BGH, 18.09.2014 - IX ZR 276/13
Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer ...
Zum selben Verfahren:
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Auseinandersetzungsguthaben darf nicht vollständig zur Masse gezogen werden bei ...
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