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Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GenG (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Genossenschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 69
Eintragung in die Mitgliederliste

In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

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Rechtsprechung zu § 69 GenG

5 Entscheidungen zu § 69 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 69 GenG verweisen folgende Vorschriften:

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