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Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 65Kündigung des Mitglieds
§ 66Kündigung durch Gläubiger
§ 66aKündigung im Insolvenzverfahren
§ 67Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
§ 67aAußerordentliches Kündigungsrecht
§ 67bKündigung einzelner Geschäftsanteile
§ 67cKündigungsausschluss bei Wohnungs-
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
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genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
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Rechtsprechung zu § 69 GenG
5 Entscheidungen zu § 69 GenG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 26.10.1999 - 26 O 166/98
Schadenersatzansprüche eines Vorstandsvorsitzenden einer Genossenschaft wegen der ...
- RG, 04.10.1904 - III 91/04
Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 B.G.B.
- LSG Baden-Württemberg, 26.07.2011 - L 13 AS 824/09
- OLG Hamm, 24.06.1974 - 15 Wx 104/74
- LG Berlin, 23.11.1989 - 98 T 32/89
Querverweise
Auf § 69 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 76 (Übertragung des Geschäftsguthabens)