Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
(1) 1Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. 2Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) 1Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. 2Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. 3Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. 4Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) 1Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. 2Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. 3Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Rechtsprechung zu § 73 GenG
122 Entscheidungen zu § 73 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages; Beitritt zu einer Genossenschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
Genossenschaft, Rückzahlung, Vermögensanlagegesetz
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 - 1 HKO 7642/21
Eintragung, Abfindung, Beteiligung, Auslegung, Schadensersatzanspruch, ...
- BGH, 26.04.2018 - IX ZR 56/17
Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft durch ...
- BFH, 14.01.2020 - IX R 5/18
Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die ...
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 26/08
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 06.12.2007 - 51 S 83/07
Zahlung eines Fehlbetrags an die Genossenschaft nach Austritt aus dieser in Höhe ...
- LG Berlin, 06.12.2007 - 51 S 83/07
- BGH, 13.10.2008 - II ZR 227/07
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 06.09.2007 - 51 S 123/07
Zahlung eines Fehlbetrags an die Genossenschaft nach Austritt aus dieser in Höhe ...
- LG Berlin, 06.09.2007 - 51 S 123/07
- AG Hamburg, 17.11.2014 - 68c IK 619/14
Stundung der Verfahrenskosten bei Insolvenzantrag?
Querverweise
Auf § 73 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 16 (Änderung der Satzung)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 88a (Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 337 (Vorschriften zur Bilanz)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 93 (Auseinandersetzung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51a (Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung)