Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Fünfter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 79 - 98) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 79 - 95) |
(1) 1Mit einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger nach § 90 Abs. 2 als nicht erworben gilt, hat der übernehmende Rechtsträger sich auseinanderzusetzen. 2Maßgebend ist die Schlußbilanz der übertragenden Genossenschaft.
(2) Dieses Mitglied kann die Auszahlung des Geschäftsguthabens, das es bei der übertragenden Genossenschaft hatte, verlangen; an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes keinen Anteil, auch wenn sie bei der Verschmelzung den Geschäftsguthaben anderer Mitglieder, die von dem Recht zur Ausschlagung keinen Gebrauch machen, zugerechnet werden.
(3) 1Reichen die Geschäftsguthaben und die in der Schlußbilanz einer übertragenden Genossenschaft ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so kann der übernehmende Rechtsträger von dem früheren Mitglied, dessen Beteiligung als nicht erworben gilt, die Zahlung des anteiligen Fehlbetrags verlangen, wenn und soweit dieses Mitglied im Falle der Insolvenz Nachschüsse an die übertragende Genossenschaft zu leisten gehabt hätte. 2Der anteilige Fehlbetrag wird, falls die Satzung der übertragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt, nach der Zahl ihrer Mitglieder berechnet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
vertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft § 81Gutachten des Prüfungsverbandes § 82Vorbereitung der Generalversammlung § 83Durchführung der Generalversammlung § 84Beschluß der Generalversammlung § 85Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 86Anlagen der Anmeldung § 87Anteilstausch § 88Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapital-
gesellschaften und rechtsfähigen Vereinen § 89Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung § 90Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber § 91Form und Frist der Ausschlagung § 92Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste § 93Auseinandersetzung § 94Auszahlung des Auseinandersetzungs-
guthabens § 95Fortdauer der Nachschußpflicht
Rechtsprechung zu § 93 UmwG
Entscheidung zu § 93 UmwG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
Querverweise
Auf § 93 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 94 (Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens)
Redaktionelle Querverweise zu § 93 UmwG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)