Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Fünfter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 79 - 98) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 79 - 95) |
(1) 1Von der Einberufung der Generalversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 | |
15.07.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 11.07.2011 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
vertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft § 81Gutachten des Prüfungsverbandes § 82Vorbereitung der Generalversammlung § 83Durchführung der Generalversammlung § 84Beschluß der Generalversammlung § 85Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 86Anlagen der Anmeldung § 87Anteilstausch § 88Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapital-
gesellschaften und rechtsfähigen Vereinen § 89Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung § 90Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber § 91Form und Frist der Ausschlagung § 92Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste § 93Auseinandersetzung § 94Auszahlung des Auseinandersetzungs-
guthabens § 95Fortdauer der Nachschußpflicht