Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.
(2) 1Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. 2Das Nähere regelt die Satzung.
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Erwerb der Mitgliedschaft § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
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Rechtsprechung zu § 8a GenG
10 Entscheidungen zu § 8a GenG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 14.12.2017 - 8 U 1433/17
Wirksamkeit von die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens einschränkenden ...
- BGH, 18.03.2025 - II ZB 7/24
Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Unbegründeter Anspruch auf Kompensation eines behaupteten Wertverlusts von ...
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 - 1 HKO 7642/21
Unzulässigkeit eines Spruchverfahrens bei Verschmelzung von Genossenschaften
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des ...
- OLG Stuttgart, 06.06.2018 - 3 U 195/17
Auf rechtswidriges Verhalten einer Genossenschaft angelegte Satzungsänderung zur ...
- LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
Zulässigkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Einlageleistung auf ...
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/122
- OLG Dresden, 23.03.2022 - 12 U 1822/20
- LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17
Kapitalanlegerverlust bei vermitteltem Beitritt zu einer ...
Querverweise
Auf § 8a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 118 (Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft)