Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16)   
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§ 8a
Mindestkapital

(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

(2) 1Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. 2Das Nähere regelt die Satzung.

Rechtsprechung zu § 8a GenG

7 Entscheidungen zu § 8a GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8a GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Beendigung der Mitgliedschaft
        § 73 (Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied)
        § 76 (Übertragung des Geschäftsguthabens)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 118 (Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft)
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