Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
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(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.
(2) 1Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. 2Das Nähere regelt die Satzung.
§ 1Wesen der Genossenschaft
§ 2Haftung für Verbindlichkeiten
§ 3Firma der Genossenschaft
§ 4Mindestzahl der Mitglieder
§ 5Form der Satzung
§ 6Mindestinhalt der Satzung
§ 7Weiterer zwingender Satzungsinhalt
§ 7aMehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
§ 8Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
§ 8aMindestkapital
§ 9Vorstand; Aufsichtsrat
§ 10Genossenschafts-
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechtsprechung zu § 8a GenG
5 Entscheidungen zu § 8a GenG in unserer Datenbank:
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 - 1 HKO 7642/21
Unzulässigkeit eines Spruchverfahrens bei Verschmelzung von Genossenschaften
- OLG Stuttgart, 06.06.2018 - 3 U 195/17
Auf rechtswidriges Verhalten einer Genossenschaft angelegte Satzungsänderung zur ...
- LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
- LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17
Kapitalanlegerverlust bei vermitteltem Beitritt zu einer ...
Querverweise
Auf § 8a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 118 (Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft)