Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) 1Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. 2Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
(3) 1Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. 2§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Erwerb der Mitgliedschaft § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
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Rechtsprechung zu § 15b GenG
27 Entscheidungen zu § 15b GenG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22
Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der ...
- OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22
Geltendmachung rückständiger Einlagezahlungen zugunsten einer Genossenschaft in ...
- OLG Dresden, 18.10.2023 - 12 U 484/23
Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich ...
- LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21
Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft ...
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des ...
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
Wirksamkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft unter sukzessive zu ...
- OLG Dresden, 10.03.2022 - 13 U 2405/21
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21
Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft
- OLG Jena, 10.01.2023 - 2 U 302/22
Nichtigkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft wegen Nichtigkeit der ...
- LG Aachen, 01.09.2020 - 10 O 172/20
Querverweise
Auf § 15b GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 22b (Zerlegung des Geschäftsanteils)
- Schlussvorschriften
- § 177 (Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz)