Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. 2Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 3Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. 4Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.
(2) 1Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechtsprechung zu § 15 GenG
74 Entscheidungen zu § 15 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22
Ansprüche auf Leistung der Einlage in der Insolvenz einer Genossenschaft; ...
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
- OLG Hamm, 10.04.2019 - 8 U 98/18
Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit
- LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21
Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft ...
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22
Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der ...
- LG Aachen, 01.09.2020 - 10 O 172/20
- RG, 17.02.1900 - I 458/99
Genossenschaft. Form der Beitrittserklärung.
- BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 35/20
Einheitlicher Gerichtsstand trotz Insolvenz eines Streitgenossen
Querverweise
Auf § 15 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 15b (Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen)