Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben; die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. 2Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 3Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform. 4Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.
(2) 1Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 3Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. 4Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Erwerb der Mitgliedschaft § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
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Rechtsprechung zu § 15 GenG
81 Entscheidungen zu § 15 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 18.10.2023 - 12 U 484/23
Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich ...
- OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22
Geltendmachung rückständiger Einlagezahlungen zugunsten einer Genossenschaft in ...
- LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21
Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft ...
- OLG Hamm, 10.04.2019 - 8 U 98/18
Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21
Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22
Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der ...
- LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des ...
- RG, 17.02.1900 - I 458/99
Genossenschaft. Form der Beitrittserklärung.
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
Wirksamkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft unter sukzessive zu ...
- OLG Naumburg, 20.01.1998 - 11 U 1190/97
Einforderung einer Genossenschaftseinlage durch den ...
Querverweise
Auf § 15 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 15b (Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen)
- Schlussvorschriften
- § 177 (Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz)