Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechtsprechung zu § 14 GenG
Entscheidung zu § 14 GenG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 14 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)