Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
§ 1Wesen der Genossenschaft
§ 2Haftung für Verbindlichkeiten
§ 3Firma der Genossenschaft
§ 4Mindestzahl der Mitglieder
§ 5Form der Satzung
§ 6Mindestinhalt der Satzung
§ 7Weiterer zwingender Satzungsinhalt
§ 7aMehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
§ 8Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
§ 8aMindestkapital
§ 9Vorstand; Aufsichtsrat
§ 10Genossenschafts-
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechtsprechung zu § 12 GenG
Entscheidung zu § 12 GenG in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 17.11.2014 - 68c IK 619/14
Stundung der Verfahrenskosten bei Insolvenzantrag?