Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. 2Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können; zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen. 3Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats vorschreiben. 4Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Erwerb der Mitgliedschaft § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 8 GenG
23 Entscheidungen zu § 8 GenG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2025 - 11 K 11042/24
Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG - Keine Begünstigung von ...
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 - 6 S 2134/22
Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 - 6 S 2134/22
- BGH, 18.09.2014 - IX ZR 276/13
Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer ...
- LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
Genossenschaftlicher Rückzahlungsanspruch gegen einen Genossen wegen verbotener ...
- BFH, 21.09.2011 - IX B 171/10
Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch ...
- AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 189/19
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Ausschluss eines ...
- BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63
Selbstbedienungs-Großhandlung. Ladenschlußgesetz
- LG Stuttgart, 29.06.2022 - 27 O 268/21
Haftung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands auf Ersatz des ...
- OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 3 W 14/09
Genossenschaft: Befreiung des Vorsitzenden einer Genossenschaft vom Verbot des ...
Querverweise
Auf § 8 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 16 (Änderung der Satzung)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)