Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 10 - Schlussvorschriften (§§ 155 - 177) |
(1) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029
| 1. | eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1, | |
| 2. | eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5, | |
| 3. | eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1 |
auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. 2Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.
(2) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. 2Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.
Vorschrift angefügt durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
bekanntmachungen § 157Anmeldungen zum Genossenschafts-
register § 158Ersatzweise Bekanntmachung § 159(weggefallen) § 160Zwangsgeldverfahren § 161(weggefallen) § 162Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen § 163(weggefallen) § 164Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschluss-
prüfung § 165(weggefallen) § 166Übergangsregelung zum Berufsaufsichts-
reformgesetz § 167Übergangsvorschrift zum Bilanzrechts-
modernisierungs-
gesetz § 168Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 169Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-
reformgesetz § 170Übergangsregelung zum CSR-
Richtlinie-
Umsetzungsgesetz § 171Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung § 172Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte § 173Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz § 174Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 175Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-
richtlinie § 176Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften § 177Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
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