Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 10 - Schlussvorschriften (§§ 155 - 177) |
1Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
bekanntmachungen § 157Anmeldungen zum Genossenschafts-
register § 158Ersatzweise Bekanntmachung § 159(weggefallen) § 160Zwangsgeldverfahren § 161(weggefallen) § 162Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen § 163(weggefallen) § 164Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschluss-
prüfung § 165(weggefallen) § 166Übergangsregelung zum Berufsaufsichts-
reformgesetz § 167Übergangsvorschrift zum Bilanzrechts-
modernisierungs-
gesetz § 168Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 169Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-
reformgesetz § 170Übergangsregelung zum CSR-
Richtlinie-
Umsetzungsgesetz § 171Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung § 172Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte § 173Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz § 174Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 175Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-
richtlinie § 176Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften § 177Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
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Rechtsprechung zu § 157 GenG
14 Entscheidungen zu § 157 GenG in unserer Datenbank:
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- OLG Hamm, 10.10.1983 - 15 W 156/83
Anmeldung der Ersteintragung eines Vereins
- BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85
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- LG Münster, 08.04.2008 - 5 T 991/07
Abänderung der Kostenabrechnung eines Notars; Anmeldung einer Vorstandsänderung ...
- BayObLG, 03.07.1986 - BReg. 3 Z 72/86
Beschwerde; Beanstandung; Zurückweisung; Anmeldung; Genossenschaftsregister; ...
- BayObLG, 29.11.1990 - BReg. 3 Z 129/90