Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
(1) 1Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen:
2Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) 1Die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. 3Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. 4Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. 5Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
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Rechtsprechung zu § 67a GenG
18 Entscheidungen zu § 67a GenG in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 189/19
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Ausschluss eines ...
- OLG Dresden, 14.12.2017 - 8 U 1433/17
Wirksamkeit von die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens einschränkenden ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 73/15
Rechtswirkungen des Widerrufs eines Beitritts zu einer Genossenschaft
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
Genossenschaft, Rückzahlung, Vermögensanlagegesetz
- OLG Stuttgart, 06.06.2018 - 3 U 195/17
Auf rechtswidriges Verhalten einer Genossenschaft angelegte Satzungsänderung zur ...
- BGH, 12.12.1978 - KZR 15/77
Änderung eines Genossenschaftsstatuts - Schriftliche Erklärung des Beitritts ...
- OLG Celle, 06.06.2001 - 20 U 9/01
Genossenschaft; Mitgliedschaftskündigung ; Widerspruch; Generalversammlung; ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2001 - U (Kart) 26/00
Kündigung der Genossenschaft wegen Übertragung des Geschäftsbetriebes auf eine ...
- OLG Oldenburg, 31.03.1992 - 5 U 132/91
Ausscheiden, Pflichtbeteiligung, Geschäftsguthaben, Mitgliedschaft, Ende, ...
- OLG Oldenburg, 03.02.1998 - 5 U 88/97
Kündigungsfrist bei einer Molkereigenossenschaft; Außerordentliches fristloses ...
Querverweise
Auf § 67a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Beendigung der Mitgliedschaft
- § 69 (Eintragung in die Mitgliederliste)
- Schlussvorschriften
- § 177 (Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz)