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Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. 2Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
(2) 1Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. 2§ 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. 3Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.
§ 17Juristische Person; Formkaufmann
§ 18Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
§ 19Gewinn- und Verlustverteilung
§ 20Ausschluss der Gewinnverteilung
§ 21Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
§ 21aAusnahmen vom Verbot der Verzinsung
§ 21bMitgliederdarlehen
§ 22Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
§ 22aNachschusspflicht
§ 22bZerlegung des Geschäftsanteils
§ 23Haftung der Mitglieder
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Querverweise
Auf § 22b GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)