Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
(1) 1Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. 2Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. 3Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist.
(2) 1Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. 2Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.
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Rechtsprechung zu § 19 GenG
43 Entscheidungen zu § 19 GenG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 13.11.2024 - 3 K 11079/21
Bewertung; Entnahme; Entnahmewert; Genossenschaftsanteil; Geschäftsanteil; ...
- BGH, 18.03.2025 - II ZB 7/24
Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § ...
- FG Thüringen, 22.11.2017 - 4 K 791/16
Bewertung der Veräußerung von Beteiligungen an einer landwirtschaftlichen ...
- FG Sachsen, 27.02.2026 - 8 V 1545/25
Gegenstand der Schenkungsteuer bei unentgeltlicher Übertragung von ...
- BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
Berücksichtigung von Bilanzverlusten einer Genossenschaft bei der ...
- VG Bayreuth, 27.11.2025 - B 4 K 24.168
Stufenklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Fischereigenossenschaft, Kein ...
- BVerwG, 07.12.1972 - III C 21.69
Feststellungsfähigkeit von Geschäftsguthaben - Begriff des "Geschäftsanteils" - ...
- BFH, 23.01.2013 - I R 70/11
Verlustabzug nach Verschmelzung von Genossenschaften
- LG Bautzen, 03.07.2003 - 3 O 28/03
Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nach dem Geschäftsguthaben des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03
Gleichbehandlungsgrundsatz; Auseinandersetzungsguthaben; Verlustvortrag; ...
- OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03
Querverweise
Auf § 19 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)