Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
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Rechtsprechung zu § 22a GenG
6 Entscheidungen zu § 22a GenG in unserer Datenbank:
- AG Wuppertal, 14.02.2014 - 145 IN 450/10
Verpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern zur Zahlung des Vorschusses zur ...
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages; Beitritt zu einer Genossenschaft als ...
- LG Neuruppin, 09.06.2005 - 1 O 85/05
- LG Flensburg, 18.12.2015 - 3 O 410/14
Eingetragene Genossenschaft: Wahlrecht bezüglich des die Pflichtprüfung ...
- BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in ...
- FG Rheinland-Pfalz, 26.11.1984 - 5 K 165/83
Querverweise
Auf § 22a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
Redaktionelle Querverweise zu § 22a GenG:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- § 6 Nr. 3 (Mindestinhalt der Satzung)