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Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 23
Haftung der Mitglieder

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 23 GenG

16 Entscheidungen zu § 23 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 GenG verweisen folgende Vorschriften:

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