Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) 1Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. 2Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. 3Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. 2Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 24 GenG
98 Entscheidungen zu § 24 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 155/18
Liegen der gesetzlichen Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des ...
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages Beitritt zu einer Genossenschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
Genossenschaft, Rückzahlung, Vermögensanlagegesetz
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
- LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- KG, 10.08.2022 - 4 Ss 115/22
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.08.2022 - 161 Ss 104/22
Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited
- KG, 10.08.2022 - 161 Ss 104/22
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 - 7 LC 93/15
Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis; Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters ...
- OLG Hamm, 05.05.2023 - 11 U 111/22
Schadensersatzanspruch; Vertretung; Gemeinde; Eigenbetrieb
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02
Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht ...
Querverweise
Auf § 24 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 25 (Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 GenG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)