Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) 1Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. 2Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 29 GenG
20 Entscheidungen zu § 29 GenG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13
Steuerberater; gewerbliche Tätigkeit; Vorstandsmitglied; Kreditgenossenschaft; ...
- LG Neuruppin, 09.06.2005 - 1 O 85/05
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 04.04.2006 - 6 U 86/05
Nachschusspflicht der Genossen in der Insolvenz einer Milchgenossenschaft: ...
- OLG Brandenburg, 04.04.2006 - 6 U 86/05
- BGH, 03.05.1996 - BLw 54/95
Umwandlung einer LPG in eine Aktiengesellschaft
- BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85
Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines ...
- BGH, 25.10.2012 - V ZB 5/12
Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen ...
- OLG Naumburg, 11.11.1994 - 2 U 133/94
Alleinvertretungsbefugnis eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds einer ...
- BGH, 21.10.1955 - V ZR 8/55
Vertretungsmacht des Vereinsvorstands
- BGH, 10.06.1994 - V ZR 115/93
Rechtsfolgen der Eintragung im Wirtschaftskataster der DDR; Nutzung eines ...
- BGH, 01.06.1970 - II ZB 4/69
Streit um die Eintragung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer ...
Querverweise
Auf § 29 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)