Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.
(2) 1In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:
2Die Satzung kann regeln, mit welchen weiteren erforderlichen Angaben jedes Mitglied eingetragen wird. 3Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder das Ausscheiden wirksam wird oder geworden ist, ist anzugeben.
(3) 1Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. 3Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 30 GenG
10 Entscheidungen zu § 30 GenG in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.05.2026 - 7 W 607/26
Einsichtsrecht, Mitgliederliste, Insolvenzverwalter, Liquidator, ...
- LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21
Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft ...
- OLG München, 21.05.2025 - 7 U 442/23
Vorläufige Vollstreckbarkeit, Unterschriftenquorum, Rechtsprechung des BGH, ...
- OLG München, 14.10.2015 - 7 U 995/15
Ausschluss aus einer Wohnungsgenossenschaft
- LSG Bayern, 01.06.2021 - L 14 BA 87/19
- OLG Naumburg, 12.12.2019 - 1 U 125/19
Genossenschaft: Erlöschen des ursprünglichen Rechtsträgers bei Umwandlung durch ...
- LG Heilbronn, 07.05.2004 - 7 O 74/04
Anspruch auf Schadensersatz gegen ein regionales Energieversorgungsunternehmen ...
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages; Beitritt zu einer Genossenschaft als ...
- LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21
Zulässigkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Einlageleistung auf ...
Querverweise
Auf § 30 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)