Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262) |
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. | Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, | |
2. | die empfangenen Handelsbriefe, | |
3. | Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, | |
4. | Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). |
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) 1Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
2Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) vom 04.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 257 HGB
274 Entscheidungen zu § 257 HGB in unserer Datenbank:
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Widerruf eines Darlehensvertrags: Verwirkung bei Erklärung des Widerrufs acht ...
Querverweise
Auf § 257 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 100
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 325 (Offenlegung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 30 (Mitgliederliste)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Geschäftsorganisation
- § 23 (Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften
- § 25a (Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Marktmissbrauchsüberwachung
- § 27 (Aufzeichnungspflichten)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
- § 64a (Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 257 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Aufbewahrung und Vorlage
- § 261 (Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern) (zu § 257 III)