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Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262)   
Gliederung
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§ 260
Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

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Rechtsprechung zu § 260 HGB

19 Entscheidungen zu § 260 HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 260 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Ausscheiden eines Gesellschafters
            §§ 131 ff. (Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Auseinandersetzung des Gesamtgutes
                  §§ 1471 ff. (Beginn der Auseinandersetzung)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              §§ 2042 ff. (Auseinandersetzung)
Was ist das?

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