Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262) |
1Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. 2Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
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Rechtsprechung zu § 259 HGB
23 Entscheidungen zu § 259 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
- RG, 12.01.1907 - I 542/06
Kann der Beschluß der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, dessen ...
- OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 7 W 45/13
Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter ...
- BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99
Form und Umfang des Buchauszuges
- OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 14 U 15/12
Rückforderungsansprüche nach § 89 a I 2 HGB gegenüber einem ...
- OLG Düsseldorf, 25.10.2012 - 5 U 43/12
Abrechnung eines Internet-System-Vertrags nach Kündigung unmittelbar nach ...
- LAG Thüringen, 21.07.2009 - 1 Sa 211/08
Beschränkung der Anwendung des § 87c Handelsgesetzbuch (HGB) auf reine ...
- LG Heidelberg, 04.07.2007 - 12 O 93/05
- MLP 7 -, Anspruch des VV auf Buchauszug, erforderliche Angaben bei einem für ...
- AG Bad Homburg, 05.06.2003 - 2 C 2168/02
Buchauszug des HV, Sinn und Zweck, erforderliche Angaben, Verjährung, Fehlanzeige
- RG, 09.10.1928 - II 486/27
Aktiengesellschaft; Anfechtungsklage; Mehrstimmrecht