Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262) |
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Rechtsprechung zu § 261 HGB
30 Entscheidungen zu § 261 HGB in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 21.10.2009 - L 2 U 264/02
Sozialgerichtliches Verfahren - Beiziehung von Röntgenaufnahmen - ...
- OLG Hamm, 27.03.2007 - 3 Ws 661/06
Auskunftserteilung; Kosten; Mehraufwand; elektronische Archivierung
- OLG Koblenz, 08.09.2005 - 2 Ws 514/05
Erstattung der Kosten in einem Ermittlungsverfahren zur Erteilung einer Auskunft ...
- RG, 15.10.1934 - 3 D 1357/33
- OLG Naumburg, 12.12.2013 - 9 U 58/13
Informationserzwingungsverfahren gegen eine GmbH: Berufungsbeschwer; ...
- RFH, 08.07.1922 - I A 17/22
- RG, 17.12.1926 - II 104/26
Aktienrecht. Goldmark-Eröffnungsbilanz.
- OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 4 Ws 411/02
Beschlagnahme von Kontenblättern wegen des Verdachts der Unterschlagung und ...
- BFH, 01.12.1950 - IV 302/50 S
Sog. Niederstwertprinzip des Handelsrechtes bei der Warenbewertung eines ...
- OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 5 U 129/11
Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von Ordnern mit einem ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 261 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Aufbewahrung und Vorlage
- § 257 III (Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen)