Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage (§§ 257 - 262) |
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Rechtsprechung zu § 261 HGB
43 Entscheidungen zu § 261 HGB in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 21.10.2009 - L 2 U 264/02
Sozialgerichtliches Verfahren - Beiziehung von Röntgenaufnahmen - ...
- OLG Frankfurt, 20.11.2012 - 5 U 129/11
Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von Ordnern mit einem ...
- BFH, 01.12.1950 - IV 302/50 S
Sog. Niederstwertprinzip des Handelsrechtes bei der Warenbewertung eines ...
- OLG Koblenz, 08.09.2005 - 2 Ws 514/05
Erstattung der Kosten in einem Ermittlungsverfahren zur Erteilung einer Auskunft ...
- BFH, 21.07.1982 - I R 177/77
Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts nur bei Fehlmaßnahme oder ...
- OLG Hamm, 27.03.2007 - 3 Ws 661/06
Auskunftserteilung; Kosten; Mehraufwand; elektronische Archivierung
- RG, 08.05.1908 - V 167/08
1. Genügt, wenn bei der Bilanzaufstellung von der Befugnis aus § 261 Nr. 3 ...
- OLG Nürnberg, 13.02.1987 - Ws 977/86
Voraussetzungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- RG, 11.02.1927 - II 94/26
Aktiengesellschaft; Stille Reserven
- RG, 15.10.1934 - 3 D 1357/33
Genügt zur Annahme der Bilanzverschleierung (§ 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB.) der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 261 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Aufbewahrung und Vorlage
- § 257 III (Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen)