Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   4. Unterabschnitt - Landesrecht (§ 263)   
Gliederung
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§ 263 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/263.html)
§ 263 HGB
§ 263 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/263.html)
§ 263 Handelsgesetzbuch
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§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

§ 263Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Rechtsprechung zu § 263 HGB

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