Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
(1) 1Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 3Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
Rechtsprechung zu § 238 HGB
590 Entscheidungen zu § 238 HGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in ...
- VG Trier, 23.02.2015 - 1 L 349/15
Anforderungen an Geschwindigkeitsmessungen bei Auferlegung eines Fahrtenbuchs; ...
- FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
Betriebsprüfung: Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke ...
- BFH, 13.09.2023 - XI R 20/20
Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers ...
- LG München I, 05.05.2022 - 5 HKO 15710/20
Jahresabschlüsse der Wirecard AG für 2017 und 2018 nichtig - Nichtigkeitsklage ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.06.2023 - 7 U 3337/22
Überbewertung in der Bilanz bei nichtexitierenden Treuhandkonten (Wirecard)
- OLG München, 12.06.2023 - 7 U 3337/22
- BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische ...
- BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische ...
- OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 12 W 4/22
Nachweis der Insolvenzreife einer Gesellschaft bei Verletzung der Pflicht zur ...
- FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23
Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur ...
§ 238 HGB in Nachschlagewerken
- § 238 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Querverweise
Auf § 238 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 148
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
Redaktionelle Querverweise zu § 238 HGB:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- §§ 140 ff. (Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen) (zu §§ 238 ff)