Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
| 1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
| 1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
(1) 1Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 3Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
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Rechtsprechung zu § 238 HGB
650 Entscheidungen zu § 238 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 12 W 4/22
Nachweis der Insolvenzreife einer Gesellschaft bei Verletzung der Pflicht zur ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2026 - L 13 AS 263/24
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einkommen aus selbständiger Tätigikeit; Anlage ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2026 - L 2 EG 1/25
Teilrückforderung des einem Vater gewährten Elterngeldes für die Betreuung seines ...
- FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
Betriebsprüfung: Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke ...
- BGH, 15.07.2025 - 4 StR 541/24
Bankrott (Vortäuschen von Rechten: Erhöhung des Passivenbestands zum Schein, ...
- VG Trier, 23.02.2015 - 1 L 349/15
Anforderungen an Geschwindigkeitsmessungen bei Auferlegung eines Fahrtenbuchs; ...
- BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische ...
- BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische ...
- BFH, 21.04.2026 - IX R 34/24
Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 10.10.2024 - 10 K 3000/21
Führt eine im Wege eines gerichtlichen Vergleichs von einem Gläubiger zugesagte ...
- FG Münster, 10.10.2024 - 10 K 3000/21
§ 238 HGB in Nachschlagewerken
- § 238 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Querverweise
Auf § 238 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 148 (Rechtsstellung der Liquidatoren)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
Redaktionelle Querverweise zu § 238 HGB:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- §§ 140 ff. (Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen) (zu §§ 238 ff)