Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
(1) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. 2Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 3Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
Rechtsprechung zu § 241 HGB
26 Entscheidungen zu § 241 HGB in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 5261/15
Umsatzsteuer 2009
- BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09
DOBERLUG
- FG Baden-Württemberg, 08.11.2019 - 5 K 1626/19
Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von ...
- FG Hessen, 07.05.2014 - 11 K 346/07
Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen ...
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17
Bilanzierungswahlrecht für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ...
- FG Niedersachsen, 29.11.2011 - 13 K 7/08
Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung bei einem Internetauktionshandel
- KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
Steuerberatervertrag: Sekundärhaftung eines Steuerberaters
- RG, 30.11.1938 - II 39/38
1. Liegt eine Firmenfortführung im Sinne der §§ 22, 25 HGB. vor, wenn Firmen ...
- OVG Sachsen, 22.05.2013 - 5 C 28/08
Ansatz der angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals oder Verzinsung des ...
- BFH, 18.03.2010 - X R 20/09
Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung
Querverweise
Auf § 241 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 148
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Buchführung. Inventar
- § 241a (Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)