Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar (§§ 238 - 241a) |
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2016 | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) | 28.07.2015 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 241a HGB
4 Entscheidungen zu § 241a HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09
Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung; ...
- BGH, 20.10.2011 - 1 StR 354/11
Falsche Angaben beim Registergericht über die Einzahlung des Stammkapitals ...
- FG Hamburg, 20.11.2014 - 3 K 99/14
Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb - Keine ...
- VG Saarlouis, 08.11.2016 - 6 K 275/15
Zur Frage der polizeirechtlichen Verwertung sichergestellter und verwahrter ...
Querverweise
Auf § 241a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Allgemeine Vorschriften
- § 242 (Pflicht zur Aufstellung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz
- Art. 76