Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)   
   2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 242 - 245)   
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Textdarstellung

  

§ 242
Pflicht zur Aufstellung

(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. 2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1102), in Kraft getreten am 29.05.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.05.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)25.05.2009BGBl. I S. 1102

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Querverweise

Auf § 242 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
          Liquidation der Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft
     
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Allgemeine Vorschriften
              § 264 (Pflicht zur Aufstellung; Befreiung)
        Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
          § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5a (Unternehmergesellschaft)
     
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 42 (Bilanz)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
            § 150 (Gesetzliche Rücklage; Kapitalrücklage)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Führung von Büchern und Aufzeichnungen
            § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)
Was ist das?

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