Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263) |
2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß (§§ 242 - 256a) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 242 - 245) |
(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. 2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 242 HGB
414 Entscheidungen zu § 242 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 36/19
- BGH, 18.01.2022 - II ZR 71/20
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Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20
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- BFH, 21.12.2017 - IV R 55/16
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.12.2017 IV R 56/16 - Wirtschaftliches ...
- BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17
Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim ...
§ 242 HGB in Nachschlagewerken
- § 242 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinn- und Verlustrechnung
Jahresabschluss
Querverweise
Auf § 242 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 (Pflicht zur Aufstellung; Befreiung)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 5a (Unternehmergesellschaft)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 42 (Bilanz)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 (Gesetzliche Rücklage; Kapitalrücklage)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger)