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   FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20   

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FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20 (https://dejure.org/2023,39879)
FG Köln, Entscheidung vom 14.09.2023 - 7 K 2450/20 (https://dejure.org/2023,39879)
FG Köln, Entscheidung vom 14. September 2023 - 7 K 2450/20 (https://dejure.org/2023,39879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ausland - Vorliegen einer Betriebsstätte eines Goldhändlers in Großbritannien und Buchführungspflicht nach ausländischem Recht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    und Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.bbb.-ccc.).

    (b) Auch aus dem britischen Steuerrecht ergibt sich für Personengesellschaften - wie der Klägerin - keine Verpflichtung, Bilanzen aufzustellen (ebenso: Urteil d. FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.ccc., NZB I B 61/22).

    Section 25 Abs. 1 Income Tax Act 2005 / 2013 ist zu entnehmen, dass die Gewinne in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Rechnungslegungsvorschriften, den bis zum 01.01.2015 geltenden "Generally Accepted Accounting Practice in the United Kingdom" (UK-GAAP) zu ermitteln sind, soweit nicht Anpassungen auf Grund steuerlicher Vorschriften erforderlich sind (vgl. Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.ccc., NZB I B 61/22).

    Es ist danach ebenso zulässig, das Ergebnis auf der Grundlage der Einnahmen und Ausgaben ("profit and loss account") zu ermitteln und dieses durch eine Überleitungsrechnung in Übereinstimmung mit den UK-GAAP sowie den steuerlichen Vorschriften zu modifizieren (so auch: Schmidt/Renger IStR 2015, 253 (255); Sandleben/Hörtnagl, DStR 2017, 2298 (2300) und Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.ddd., NZB I B 61/22).

    Auch aus dem Wort "calculated" in Section 25 Abs. 1 Income Tax Act 2005 / 2013 in Verbindung mit Section 25 Abs. 2 Buchst. a Income Tax Act 2005 / 2013 ist keine Pflicht zur Führung entsprechender Bücher, insbesondere nicht zur Einrichtung einer doppelten Buchführung und Gewinnermittlung durch Bilanz, abzuleiten (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 06.09.2021 8 K 1871/13, juris; NZB I B 12/22 und des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris, unter 1.d.ee.fff., NZB I B 61/22).

    Unter UK-GAAP wird die Einhaltung des britischen Gesellschaftsrechts, der Rechnungslegungsgrundsätze, der besten Praktiken und die Einhaltung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung verstanden (dazu näher: Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.ccc., NZB I B 61/22).

    Diese Anpassungen führen aber nicht dazu, dass eine GP eine Buchführung ("accounts") oder eine Bilanz ("balance sheet") fertigen und bei der britischen Steuerbehörde einreichen müsste (ebenso bereits: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.06.2020 5 K 3305/17, juris, unter III. 2.2.2, NZB I B 53/20 zurückgewiesen am 12.01.2022; Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris, unter 1.d.ee.fff., NZB I B 61/22 und Urteil des FG Düsseldorf vom 23.05.2023 13 K 2029/22 F, juris unter 1.c.bb.(2)(b)).

    Weitergehende Pflichten sind dem Partnership Tax Return Guide nicht zu entnehmen (so auch Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris, unter 1.d.ee.ggg., NZB I B 61/22).

    Wenn eine Ausgabe mehr als einen Besteuerungszeitraum betrifft, müssen die Kosten aufgeteilt werden (vgl. auch Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris, unter 1.d.ee.ggg., NZB I B 61/22).

    Auch aus diesem Umstand folgert der Senat, dass die Klägerin lediglich eine Anpassungsrechnung, jedoch keine Gewinnermittlung in Form einer Bilanz einzureichen hatte (so auch Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.hhh., NZB I B 61/22).

    Aus den nach britischem Recht für steuerliche Zwecke vorgenommenen Anpassungen lässt sich jedenfalls keine Bilanzierungspflichten nach § 140 AO begründen (vgl. Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.hhh., NZB I B 61/22).

    Als starkes Beweisanzeichen hierfür kann der Umstand gewertet werden, dass bei dem zuständigen inländischen Finanzamt eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht wird, bevor der ausländischen Steuerverwaltung ggfs. eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugeleitet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter I.4.d.; im Anschluss Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.e., NZB I B 61/22).

    Für das finanzgerichtliche Verfahren bedeutet dies, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO und dem Verlustfeststellungsbescheid nach § 32b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 15b Abs. 4 EStG um zwei selbständige -- voneinander zu unterscheidende -- Klagebegehren handelt (vgl. Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter VI., NZB I B 61/22 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Auch auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.06.2020 (5 K 3305/17) werde hingewiesen.

    Das Wahlrecht der Klägerin sei durch § 140 AO daher nicht tangiert (Hinweis auf Drüen, IStR 2019, 833; Urteil des FG München vom 02.10.2019 7 K 982/17 und Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.06.2020 5 K 3305/17).

    Dieser Betriebsstättenbegriff entspricht insoweit dem Begriff der Betriebstätte des § 12 Satz 1 AO (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.06.2020 5 K 3305/17, juris unter II.3.1.1. m.w.N.).

    Hierzu kann es genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665 unter II.2.b. m.w.N., dem folgend: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.06.2020 5 K 3305/17, juris unter II.3.1.1.).

    Die Tatsache, dass er - nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung - neben den Aufgaben für die Klägerin in den Räumlichkeiten seine eigenen (weiteren beruflichen) Angelegenheiten bearbeitete, ist dabei unschädlich, da die Betriebsstätte eines Unternehmens sogar in der Betriebsstätte eines anderen Unternehmens gelegen sein kann und die abwechselnde oder gleichzeitige Nutzung von Räumen für unterschiedliche Zwecke der Annahme einer Betriebsstätte nicht entgegen steht (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.06.2020 5 K 3305/17, juris unter II.3.1.3. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es bereits ausreichend, wenn einem Steuerpflichtigen in einem gemeinschaftlichen Großraumbüro ein eigener Schreibtisch zur ständigen Verfügung steht, den er auch regelmäßig, nicht nur einmalig zur Erledigung seiner Tätigkeiten nutzt (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.06.2020 5 K 3305/17, juris unter II.3.1.1. und Urteil des Hessischen FG vom 06.092021 8 K 1871/13, juris unter II.4.a. m.w.N.).

    Hinzu kommt der Abschluss von flankierenden Options- und Absicherungsgeschäften (Stopp-Loss oder Call-Optionen) sowie die mit der Unternehmensführung verbundenen allgemeinen administrativen Aufgaben, einschließlich der Erfüllung von handels- und steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.06.2020 5 K 3305/17, juris unter II.3.1.4.1.).

    Diese Anpassungen führen aber nicht dazu, dass eine GP eine Buchführung ("accounts") oder eine Bilanz ("balance sheet") fertigen und bei der britischen Steuerbehörde einreichen müsste (ebenso bereits: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.06.2020 5 K 3305/17, juris, unter III. 2.2.2, NZB I B 53/20 zurückgewiesen am 12.01.2022; Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris, unter 1.d.ee.fff., NZB I B 61/22 und Urteil des FG Düsseldorf vom 23.05.2023 13 K 2029/22 F, juris unter 1.c.bb.(2)(b)).

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (st. Rspr. vgl. nur BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.c.aa. m.w.N.).

    Daher entfällt die Wahl der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.c.aa. m.w.N.).

    Erst wenn ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt, auf dem seine erklärten Einkünfte basieren, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für das Gewinnermittlungswahlrecht durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht mehr erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 und vom 05.11.2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    und vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.c.aa.).

    und vom 21.07.2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186 unter II.3.b. und vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.d.aa.).

    Ist das Wahlrecht allerdings einmal wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich regelmäßig nicht mehr durch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz abzuändern (vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 II.1.d.aa.).

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Ist die Überleitungsrechnung hin zu UK-GAAP mit einem "Abschluss" (mindestens im Sinne des Urteils des BFH vom 20.04.2021, IV R 3/20) vergleichbar, welche grundsätzlichen Anforderungen an eine Überleitungsrechnung hin zu UK-GAAP in GB bestehen und welche Unterlagen werden hierfür verwendet bzw. sind hierfür zu erstellen? Wird in der "Praxis" hierfür ein balance sheet oder "Ähnliches", ggf. als Hilfsrechnung, erstellt?.

    Es ist vielmehr eine laufende Buchführungspflicht erforderlich, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht, welche darauf gerichtet sein muss, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhaltet (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter B.III.4.b.aa. m.w.N.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine bilanzielle Grundlage gegeben, die für den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nutzbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter B.III.4.b.aa.).

    Entspricht der ausländische Abschluss nicht der Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG), ist ggf. eine entsprechende Überleitungsrechnung vorzunehmen (vgl. dazu eingehend BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter B.III.4.b.bb.).

    Als starkes Beweisanzeichen hierfür kann der Umstand gewertet werden, dass bei dem zuständigen inländischen Finanzamt eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht wird, bevor der ausländischen Steuerverwaltung ggfs. eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugeleitet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter I.4.d.; im Anschluss Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.e., NZB I B 61/22).

  • FG Hessen, 06.09.2021 - 8 K 1871/13

    Berücksichtigen des sich aus einem Verkauf von Edelmetallen der

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Kriterien (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.09.2021 8 K 1871/13, juris unter 2. m.w.N.) ist der Senat von der Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin als gewerblich überzeugt.

    Ist dies der Fall, kann auch die Mitbenutzung von Räumen eine Betriebsstätte begründen (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.092021 8 K 1871/13, juris unter II.4.a. m.w.N.) und steht auch eine abwechselnde oder sogar gleichzeitige Nutzung von Räumen für unterschiedliche Zwecke (oder durch verschiedene Unternehmen) der Annahme einer Betriebsstätte nicht entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es bereits ausreichend, wenn einem Steuerpflichtigen in einem gemeinschaftlichen Großraumbüro ein eigener Schreibtisch zur ständigen Verfügung steht, den er auch regelmäßig, nicht nur einmalig zur Erledigung seiner Tätigkeiten nutzt (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.06.2020 5 K 3305/17, juris unter II.3.1.1. und Urteil des Hessischen FG vom 06.092021 8 K 1871/13, juris unter II.4.a. m.w.N.).

    (2) Die Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts hat gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz von Amts wegen zu erfolgen (vgl. BFH vom 13.06.2013 III R 63/11, BStBl II 2014, 711 unter II.4.b. und Urteil des Hessischen FG vom 06.09.2021 8 K 1871/13 juris unter II.5.a.cc.).

    Auch aus dem Wort "calculated" in Section 25 Abs. 1 Income Tax Act 2005 / 2013 in Verbindung mit Section 25 Abs. 2 Buchst. a Income Tax Act 2005 / 2013 ist keine Pflicht zur Führung entsprechender Bücher, insbesondere nicht zur Einrichtung einer doppelten Buchführung und Gewinnermittlung durch Bilanz, abzuleiten (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 06.09.2021 8 K 1871/13, juris; NZB I B 12/22 und des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris, unter 1.d.ee.fff., NZB I B 61/22).

  • BFH, 10.12.2014 - I R 3/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für Gesellschafter einer nach englischen

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Lediglich für sog. "qualifying partnerships", also Personengesellschaften, bei denen jeder Gesellschafter eine haftungsbeschränkte Gesellschaft ("limited company") ist oder wenn sämtliche Gesellschafter nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften sind, deren sämtliche Gesellschafter wiederum haftungsbeschränkte Gesellschaften sind (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Partnerships (Accounts) Regulations 2008, Bl. 1476 d. elektronischen Gerichtsakte), besteht eine handelsrechtliche Bilanzierungspflicht, Art. 4 Abs. 1 der Partnerships (Accounts) Regulations 2008 (so auch Schmidt/Renger IStR 2015, 253 (255); Schandleben/Hörtnagel, DStR 2017, 2298 (2299f.), Drüen IStR 2019, 833 (843) und Urteil des FG Münster v. 11.12.2013 6 K 3045/11 F, EFG 2014, 753 unter II.3.

    Es ist danach ebenso zulässig, das Ergebnis auf der Grundlage der Einnahmen und Ausgaben ("profit and loss account") zu ermitteln und dieses durch eine Überleitungsrechnung in Übereinstimmung mit den UK-GAAP sowie den steuerlichen Vorschriften zu modifizieren (so auch: Schmidt/Renger IStR 2015, 253 (255); Sandleben/Hörtnagl, DStR 2017, 2298 (2300) und Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.d.ee.ddd., NZB I B 61/22).

    Stattdessen werden im Steueranmeldungsformular vergleichbar der Anlage EÜR bestimmte Werte abgefragt (vgl. Schmidt/Renger IStR 2015, 253 (255)), wie auch bei der Klägerin in den Steueranmeldungen geschehen (s. Bl. 380ff. d. elektronischen Gerichtsakte).

    Die Möglichkeit den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG zu ermitteln entfällt zudem, wenn freiwillig, ohne eine nach ausländischem Recht bestehende Rechtspflicht, tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2014 I R 3/13, BFH/NV 2015, 667 unter II.1.).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Kriterien (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.09.2021 8 K 1871/13, juris unter 2. m.w.N.) ist der Senat von der Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin als gewerblich überzeugt.

    Nach inländischem Recht sind die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten i.S.d. § 140 AO auf die einschlägigen handelsrechtlichen Pflichten zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.2014 I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141 II.3.a. und vom 19.01.2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456 unter II.2.a.aa.).

    Allerdings können die §§ 238 ff. HGB für eine ausländische Personengesellschaft allenfalls dann eingreifen, wenn die Gesellschaft entweder ihren Verwaltungssitz im Inland hat oder sie über eine inländische Zweigniederlassung i.S.d. § 13d HGB verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456 unter II.2.a.aa. (1) m.w.N).

    Damit war eine Eigentumszuordnung gewährleistet (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil vom 19.01.2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456 unter 1.b.dd.).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 unter II.1.

    Eine Bestandsaufnahme und vor allem die Erstellung einer Eröffnungsbilanz sind daraus nicht erkennbar (vgl. zum Erfordernis der Bestandsaufnahme BFH-Urteil vom 19.10.2005 XI R 4/04 BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 unter II.2. m.w.N.).

    Die zeitlich spätere Abgabe der britischen Steueranmeldung Ende Januar 2011 ändert an dieser Wahl nichts mehr (vgl. zur nachträglich erstellten Buchführung oder Bilanz BFH-Urteil vom 19.10.2005 XI R 4/04 BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 unter II.2.).

  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Erst wenn ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt, auf dem seine erklärten Einkünfte basieren, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für das Gewinnermittlungswahlrecht durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht mehr erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 02.06.2016 IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 und vom 05.11.2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    Als objektives Beweisanzeichen dafür, dass ein Steuerpflichtiger die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann etwa die Tatsache gewertet werden, dass er sie z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr bringt (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035 unter II.2.c. m.w.N.; vom 05.11.2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, II.1.c.aa.

  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20
    Ist keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmäßig die Wohnung des Geschäftsleiters als Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzusehen, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2017 I R 98/15, BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497 unter II.2.b. und Urteil des FG München vom 30.11.2020 7 K 36/18, EFG 2021, 1891 unter III.2.2.3.

    Dabei setzt die Geschäftsleitungsbetriebsstätte keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148 unter II.2.b. und Urteil des FG München vom 30.11.2020 7 K 36/18, EFG 2021, 1891 unter III.2.2.3.

  • BFH - I R 5/21 (anhängig)

    Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Gold, Gewinnermittlungsart, Wahlrecht,

  • BFH, 10.11.1998 - I B 80/97

    Wohnräume von ArbN als Betriebsstätte

  • FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

  • BFH, 25.06.2014 - I R 24/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer

  • BFH, 28.07.1993 - I R 15/93

    Zur deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines niederländischen

  • BFH, 20.09.2006 - I R 59/05

    Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland - Zuflussprinzip und

  • BFH, 14.11.2018 - I R 81/16

    Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen

  • BFH, 16.03.2021 - II R 3/19

    Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

  • FG Münster, 11.12.2013 - 6 K 3045/11

    Steuerrechtliche Behandlung von Goldgeschäften im Ausland

  • BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • BFH, 19.12.2007 - I R 46/07

    Anwendung einer subjekt-to-tax-Klausel - Auslegung ausländischen Rechts -

  • BFH, 20.12.2012 - III R 33/12

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

  • BFH, 22.05.1991 - I R 32/90

    Zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns einer ausländischen Personengesellschaft

  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

  • FG Düsseldorf, 23.05.2023 - 13 K 2029/22

    Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in

  • BFH, 29.11.2017 - I R 58/15

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im

  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

  • BFH, 26.02.1992 - I R 85/91

    Betriebsstätten-Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts (Art. 10 Abs. 7 S. 1

  • BFH, 17.03.1982 - I R 189/79

    Unentgeltlich überlassene Räume zur Wartung von Datenverarbeitungsanlagen als

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