Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184) |
| I. Gesonderte Feststellungen (§§ 179 - 183a) |
(1) 1Gesondert festgestellt werden insbesondere:
2Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.
(1a) 1Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.
(2) 1Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. 2Dabei können insbesondere geregelt werden
3Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.
(3) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
2Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. 3Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |
grundlagen § 180Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen § 181Verfahrens-
vorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht § 182Wirkungen der gesonderten Feststellung § 183Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen § 183aEmpfangs-
bevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
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Rechtsprechung zu § 180 AO
2.977 Entscheidungen zu § 180 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige ...
- BFH, 19.05.2026 - VIII R 33/24
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 19.09.2024 - 6 K 112/23
Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung
- FG Hamburg, 19.09.2024 - 6 K 112/23
- BGH, 14.10.2025 - 1 StR 445/24
Steuerhinterziehung (Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils großen ...
- BFH, 16.10.2024 - I R 24/22
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in ...
- FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
- BFH, 21.05.2026 - IV R 21/23
Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf ...
- BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17
Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16
Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von ...
- FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16
- BFH, 21.10.2025 - VIII R 13/23
Zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 180 AO
| 16.12.1994 | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung | BGBl. I S. 3834 |
| 22.10.1990 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung | BGBl. I S. 2275 |
| 19.12.1986 | Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) | BGBl. I S. 2663 |
Querverweise
Auf § 180 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 7 (Zustellung an Bevollmächtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10e (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus)
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- b) Gewerbebetrieb
- § 15b (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen)
- IV. Tarif
- § 34a (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)
- V. Steuerermäßigungen
- 6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- § 35c (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 1a (Option zur Körperschaftsbesteuerung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 48