Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 - 207) |
(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 |
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Rechtsprechung zu § 204 AO
375 Entscheidungen zu § 204 AO in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 23.05.2019 - 4 K 862/17
Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß §§ 204-207 ...
- FG Schleswig-Holstein, 03.06.2025 - 3 K 47/23
Kein allgemeiner Vertrauensschutz im Hinblick auf Grunderwerbsteuer nach ...
- FG Schleswig-Holstein, 12.03.2026 - 3 K 26/25
Zuordnung eines unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Grundstücks zum ...
- BFH, 30.04.2009 - V R 3/08
Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 05.12.2007 - 5 K 312/02
Bestehen einer Mehrmütterorganschaft oder einer rückwirkenden Organschaft im ...
- FG Niedersachsen, 05.12.2007 - 5 K 312/02
- FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 3006/11
Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen ...
- FG Thüringen, 18.04.2013 - 4 K 164/08
Gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von ...
- BGH, 12.10.2023 - III ZR 192/22
Wirksamkeit der Kommunalabgabensatzung betreffend Stundungszinsen - ...
- FG Köln, 19.09.2022 - 7 K 2272/21
Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund eines ...
- FG Nürnberg, 18.03.2025 - 2 K 1120/21
Recht auf Vorsteuerabzug, Innergemeinschaftliche Lieferung, Wirtschaftliche ...
Querverweise
Auf § 204 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften